Zerlegung von Muniton ab September 1919 bis September 1923 (Ende der Arbeiten)

[Quelle: UMWELTFORSCHUNGSPLAN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT von Dipl.-Ing. Jürgen Thieme.]

Zerlegungen (Ausgangssituation, Organisation und Umfang) von September 1919 bis zum Abschluß (1923)

Organisation der Zerlegungen (Gesamtorganisation)

Ab 01. April 1920 wurden die Geschäfte des Reichsverwertungsamtes an die neu geschaffene Reichstreuhand-Gesellschaft (RTG) übertragen. In den Jahren 1920 bis 1922 erfolgten die gesamten Zerlegearbeiten in dieser Organisationsstruktur. Nachdem der Umfang ab Anfang 1922 immer mehr abnahm, wurde die RTG schließlich am 08.09.1924 aufgelöst. 1923 war bereits das Reichsschatzministerium aufgelöst worden, seine Aufgaben waren dem Reichsfinanzministerium übertragen worden.

Vor-Ort-Kontrollen der Zerlegearbeiten

Die gesamte Zerlegung sollte nach vom Reichsschatzministerium vorgegebenen einheitlichen Weisungen erfolgen. Für die Überwachung befanden sich an allen Zerlegeorten RTG-Aufsichtsbeamte. Ergänzend wurden folgende Kontrollen durchgeführt. Fachliche Kontrollen durch die Gewerbeinspektionen: Die regional zuständigen Inspektoren waren angehalten, regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Die Ergebnisse waren in Kontrollberichten festzuhalten. Und die Zentralaufsichtsstelle für Sprengstoff- und Munitionsfabriken beim Reichsarbeitsministerium: Ihre Aufgabe bestand in der regelmäßigen Überwachung der Entladestellen, der Besichtigung der Unfallstätten von Bränden und Explosionen, der Feststellung der Ursachen sowie der Aufstellung von Vorschriften zur Verhütung bzw. Einschränkung solcher Vorkommnisse.

Kontrolle der Durchsetzung der Festlegungen des Versailler Vertrages

Der Fortgang der Zerlegearbeiten wurde durch oftmalige Kontrollen von Distriktkommissionen der IMKK, die in größeren Städten ansässig waren, überprüft. Die IMKK verlangte die Einholung einer Genehmigung "zu jeder Ortsveränderung von zu zerlegender Munition und auch bei Versendung von bereits zerlegter Munition (d.h. Schrott aus entladenen, entringten und in irgend einer Weise zerstörten Geschossen, Kupfer aus Führungsringen, Zink usw. aus Verschlußschrauben, Aluminium, Messing usw. aus Zündungen, Kartusche- und Patronenhülsen sowie Infanterie- und Leuchtpatronen pp.). Diese Genehmigung wurde nur auf der Grundlage einer Mitteilung an den zuständigen Verbindungsoffizier der interalliierten Bezirkskommission und meist einer persönlichen Vor-Ort-Kontrolle erteilt. Der Reichsfiskus überließ den Unternehmen des Zerlegesyndikats die zur Einrichtung des Zerlegebetriebes erforderlichen baulichen Anlagen und notwendiges Gelände. Der Unternehmer hatte das Recht zur Durchführung von baulichen Veränderungen auf eigene Kosten.

Zerlegung von Beutemunition

Beutemunition war während des Krieges in die deutschen Munitionslager zwecks Auf- bzw. Umarbeitung gelangt. Insbesondere handelte es sich um französische, englische, amerikanische, russische, italienische, belgische, rumänische, japanische und serbische Sprengmunition. Ein Teil dieser Munition wurde nach dem Krieg an die betreffenden Länder zurückgegeben: Die verbliebene Munition mußte in verstärktem Maße ab 1921 zerlegt werden. Meist wurden dazu unmittelbar durch die IMKK ausgewählte Firmen beauftragt, z. B. für italienische Munition die Firma Evaporator. Problematisch war, dass über Konstruktionseinzelheiten der Zünder und Geschosse oft Unklarheit herrschte und z. T. in Deutschland nicht eingesetzte Sprengstoffe bzw. ihre Mischungen enthalten waren.

Aufgaben und Pflichten der Zerlegefirmen

Der Zerlegefirma oblagen folgende wesentlichen Aufgaben

  • Errichtung der Zerlegestelle: Übernahme der zur Einrichtung des Zerlegebetriebes erforderlichen baulichen Anlagen und des Gelände (Nutzung gegen Miete), Durchführung von baulichen Veränderungen und technische Einrichtung

  • Durchsetzung der Sicherheitsbestimmungen (z. B. Sicherheitsabstände von Brand- und Sprengplätzen, Festlegungen zur Entgiftung)

    Details zum Aufbau, zum Betrieb der Munitionsentladestellen sowie zu Sicherheitsmaßnahmen wurden in von der Zentralaufsichtsstelle für Sprengstoff- und Munitionsfabriken (ZAUF) im Reichsarbeitsministerium herausgegebenen Merkblättern festgelegt

  • "Merkblatt für Entladestellen von Artilleriegeschossen, Abwurfbomben, Wurfminen und anderen Nahkampfmitteln" vom 20.12.1918 (bereits während des Krieges waren wesentliche Bestimmungen über das Entladen im "Merkblatt für die Verarbeitung von Trinitrotoluol, Dinitrobenzol, Trinitroanisol und ihrer Mischungen mit Ammonsalpeter und Kaliumperchlorat sowie von Pikrinsäure zu Granat- und Minenladungen", Abschnitt 5. Entladen von Geschossen, festgelegt worden. Weiterhin war am 28.10.1918 durch die Artillerie-Prüfungs-Kommission eine "Vorläufige Vorschrift für das Entladen von Brisanz-Granaten" ausgegeben worden. Vermutlich wurden wesentliche Teile in die nachfolgend erscheinenden Merkblätter übernommen.)

  • "Merkblatt für Entladestellen von Artilleriemunition, Minenwerfermunition, Abwurfbomben und Nahkampfmitteln" vom 13.09.1920 (11. Merkblatt vom 18.09.1920)

  • "Nachtrag zum Merkblatt für Entladestellen von Artilleriemunition, Minenwerfermunition, Abwurfbomben und Nahkampfmitteln" vom 07.04.1921.

    Festlegungen

    (Alle genannten Festlegungen galten sowohl für die auf reichseigenem Gelände als auch die auf privaten Grundstücken bzw. mit eigenen Vorrichtungen tätigen Zerlegefirmen.)

  • Anmeldung bei der Gewerbeinspektion und Einholung der Betriebsgenehmigung

  • Anzeige bei der Berufsgenossenschaft Anzeige jeder Veränderung von Anlagen an die Gewerbeinspektion und die Berufsgenossenschaft

  • Einholung einer Bestätigung des Zerlegebetriebes durch die ZAUF, ab Juli 1920 Einholung eines Gutachten durch einen Sachverständigen der Chemisch-Technischen Reichsanstalt

  • Übernahme und Zuführung der Munition aus dem Aufbewahrungsbereich der RTG zur Zerlegestelle (vorhandene Beförderungsmittel wie Feldbahn o. ä. durften genutzt werden)

  • Zwischenlagerung der Munition

  • Zerlegung und Entladung von Munition. Nach § 5 des Vertrages "KD 122" war der Unternehmer verpflichtet, die Munition nach den "bestehenden Vorschriften zu entleeren". Nach Ansicht der RTG (Schreiben vom 31.10.1921) fiel beim Fehlen derartiger Vorschriften die Verpflichtung zur Entleerung fort. Es trat dann die Verpflichtung zur Zerstörung (d. h. Sprengung) ein, die dem Unternehmen nach §§ 1 und 2 oblag.

  • Ablieferung der explosivstofffreien Metallteile an festgelegte Hüttenwerke

  • Vernichtung bzw. Übergabe der entfernten Explosivstoffe

  • Nach Abschluß der Arbeiten Aufräumung der Arbeitsstellen und Einebnen der Sprenggruben.

Munitionszerlegestellen

Als Standorte für die Munitionszerlegestellen wurden, wie bereits erwähnt, in der Mehrzahl militärische Anlagen gewählt, in denen bereits während des l. WK mit Munition umgegangen wurde (insbes. Munitionsdepots und Munitionsanfertigungsstellen). Eine Reihe von Zerlegestellen befanden sich auch in Fabriken, in denen vorher Munition, Munitionsteile oder Explosivstoffe hergestellt wurden.

Da nach dem Vertrag "KD 122" die Firmen des Zerlegesyndikats berechtigt waren, an "Ort und Stelle" den Zerlegebetrieb zu errichten, kann i. a. davon ausgegangen werden, dass sich die gesamte Zerlege- und Vernichtungstätigkeit auf die bereits bis Kriegsende genutzten reichseigenen bzw. zusätzlich in Anspruch genommenen Flächen beschränkte.

Meist wurde durch das Unternehmen angestrebt, für ihre Arbeiten einen zusammenhängenden Bereich innerhalb der Liegenschaft zu nutzen und abzugrenzen. Grundsätzliche Voraussetzung war, dass die für die Zerlegearbeiten erforderlichen Gebäude, Schuppen und Flächen zur Verfügung standen. Baumaßnahmen sollten sich möglichst nur auf den Einbau der erforderlichen Zerlegetechnik sowie Schutzmaßnahmen (z. B. zusätzliche Trennwände) beschränken. Eine wesentliche Bedeutung hatte die Dampferzeugung für das Entfernen der Füllungen. Da ein längerer Weg über Dampfleitungen wegen der dabei entstehenden Energieverluste ausgeschlossen werden sollte, kann von einer maximalen Entfernung von 150 m ausgegangen werden. Bekannt ist auch eine stationäre Aufstellung einer Dampflokomotive, soweit sich ein Normalbahnanschluß in der Nähe befand (war bei Ad's meist der Fall).

In den bereits erwähnten Merkblättern der ZAUF waren eine Reihe von räumlichen Forderungen fixiert. In getrennten Gebäuden waren durchzuführen:

  • Abschrauben der Zünder und Entfemen des Zündladungskörpers

  • Abschrauben der Mundlochbuchse, des Kopfes oder des Geschoßbodens (Vorbereitung)

  • Mechanische Bearbeitung der Geschoßfüllung

  • Ausschmelzen der Füllung

  • Ausblasen und Ausspülen der Füllung

  • Verpacken der zu versendenden entladenen Stoffe.

Abschluß der Zerlegungen in ehemaligen Ad's und Nachnutzung

Räumung der Zerlegestellen

Nach Abschluß der Munitionszerlegungs- und -vernichtungsarbeiten waren alle Arbeitsstellen aufzuräumen und zu säubern. Das Reichsschatzministerium, Abteilung III, bezog am 03.12.1921 in einem Schreiben an die Abteilung II folgendermaßen Stellung: "Wenn nach Abschluß der Arbeiten durch die Gewerbeinspektion gemeinsam mit den übrigen in Betracht kommenden Stellen (die Liegenschaftsverwaltung, RTG usw.) die ordnungsgemäße Abwicklung festgestellt und bestätigt worden ist, ist die Verantwortung der Firma als beendet zu betrachten." Eine auch verwendete, analoge Erklärung lautete: "Alle Bestände sind aufgearbeitet, die ehemaligen Arbeitsstellen sind frei von Abfällen und umgepflügt, die Brandplätze wurden eingeebnet und umgepflügt. Der Leiter versichert, dass unter der Erdoberfläche alle Sprengstoffe und Gifte beseitigt wurden."

Zerlegung von unsicherer Munition

Die Munition wurde während des Krieges und z. T. in den Zerlegestellen oft unter ungünstigen Umständen gelagert, so dass die Munition verrostet war, die Zünder einen Teil ihrer Sicherheit verloren hatten und die Sprengstoffe durch Zersetzungen empfindlicher und gefährlicher geworden waren (z. B. durch Einwirkung von Feuchtigkeit auf Pikrinsäurefüllkörper in den Geschoßmundlöchern Entstehung von Pikraten).

Weitere Unsicherheiten:

  • Selbstentzündung von undichten Rauchentwicklern

  • Nichteinhaltung von Sicherheitsabständen z. B. Brände nach Funkenflug von in den Zerlegestellen eingesetzten Lokomotiven

  • Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen

  • Nach Nutzung von Pulverbrandstraßen in zu kurzer Zeit (oft waren noch glimmende Kartuschebeutelreste vorhanden)

  • Unzureichende Kenntnisse über die Bauart der Zünder und Geschosse sowie die Beschaffenheit der darin befindlichen Sprengstoffe bei Beutemunition

  • Unzureichende Qualifikation der Arbeiter, des Aufsichtspersonals und auch der Unternehmer

  • Zeitdruck Die Unternehmer hatten ein wirtschaftliches Interesse, die Zerlegearbeiten so schnell wie möglich zu Ende zu führen, weil sonst ihre Unkosten bei den stetig steigenden Löhnen usw. in unangemessener Weise anwachsen würden. [...] wurden die Zerlegungen "entgegen den gesetzlichen Bestimmungen in Akkord und Stücklohn" ausgeführt.

  • Kontinuierliche Forderung der IMKK nach beschleunigter Zerstörung

    Als spezielle Beispiele für die vorrangig durch den Zeitdruck verursachten Gefährdungen und Ereignisse sind zu nennen: Verbleib von Zündern oder Zündladungen in den auszubrennenden Granaten.

Konventionelle Munition - Verfahren der Zerlegung, Entladung und Vernichtung

Nach § 5 des Syndikatsvertrages war der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, alle übergebene Munition nach den "bestehenden Vorschriften zu entleeren" und die anfallenden Teile entsprechend den Festlegungen zu verwerten bzw. zu vernichten. Nach Ansicht der RTG fiel nur beim Fehlen derartiger Vorschriften die Verpflichtung zur Entleerung fort. Es trat dann die Verpflichtung zur Zerstörung ein, die dem Unternehmen nach §§ l und 2 des Vertrages oblag.

Zerlegung von geladenen Geschossen

Grundsätzlich wurden bei nichtpatronierten Geschossen folgende Arbeiten durchgeführt:

  • Entfernung der Zündungen und Zwischenlagerung

  • Ausladen, Herausnehmen der Munition aus den Packgefäßen (Körbe und Kisten)

  • Entschärfung: Soweit möglich, sofortige Entfernung des Zünders vom Geschoß (falls die Munition nicht bereits entzundert war). Die Zünder wurden durch Abschrauben (meist in sprengsicheren Boxen) entfernt, entweder manuell oder in großen Zerlegestellen mittels Zünderabschraubmaschinen. War ein Abschrauben unmöglich, sollte die Munition durch Sprengen vernichtet werden. (Anmerkung: Bei Beginn der Zerlegungen 1918/19 liefen große Mengen an Munition in den Zerlegestellen ein, so dass eine Entschärfung erst später bzw. im Zuge der Vorbereitung der Geschosse zum Entladen erfolgen konnte.)

  • Entfernung der Zündladung aus dem Geschoß

  • Verschluß der Geschosse mittels "Verschlußschrauben" (soweit vorhanden)

  • Sortierung der Munition und geordnete Zwischenlagerung bis zur Freigabe zur Vernichtung (vorrangig in Freilagern), Aussonderung unsicherer Munition, evtl. von Munition mit chemischen Kampfstoffen. Eine übersichtliche Lagerung in Stapeln sowie eine getrennte Lagerung nach der Geschoßkonstruktion, nach Art der Füllung und nach dem Vorhandensein eines Rauchentwicklers war vorgeschrieben. Bei einem Mindestabstand von 15 m und einer max. Menge von 10t pro Stapel durfte max. 30 Tonnen zusammen gelagert werden, die maximale Stapelhöhe betrug 2 m. Die Stapel sollten möglichst in im Erdboden vertieften, umwallten Stellen errichtet werden.

  • Zuführung der Zünder zum Zünderlager

  • Zuführung der unsicheren Munition zum Sonderlager (bzw. direkt zum Sprengplatz)

  • Entfernung der explosivstoffhaltigen Teile (Entladung)

  • Übernahme der Munition durch Zerlegefirma und Lagerung (Vorkontrolle, Zuführung evtl. nicht zerlegbarer, chemischer Munition zum Sonderlager)

  • Zwischenlagerung (Tagesbedarf) im Bereich der Munitions-Arbeitsstelle

  • Vorbereitung der Geschosse zum Entladen Die Munition wurde mittels geeigneter Werkzeuge mechanisch so weit zerlegt, dass der Explosivstoff zugänglich war. Beispielsweise sind zu nennen: Abschrauben des Geschoßkopfes, evtl. vorhandener Zwischenstücke oder des Bodens.

  • Unbrauchbarmachung und Versand der Munitionshüllen

  • Entringen (zunächst erfolgte das Abschlagen bzw. Abdrehen der Führungsringe.)

  • Unbrauchbarmachung der Geschoßhülsen Gezielte Beschädigung der Hülsen (Zerstörung des Mundlochgewindes oder Einschneiden der Geschoßhülle mittels Schneidbrenner)

  • Stoffliche Trennung und Zwischenlagerung der Metallteile im Hüllenlager

  • Zerlegung und Vernichtung der Zündungen

  • Versand von eingelagerten Erzeugnissen und Stoffen an festgelegte Einrichtungen.

Entladung von Geschossen (Grundsätzliches)

Zwecks Entladung (d. h. Entfernung der Sprengladung) und Erzielung von sauberen Geschoßhüllen kamen verschiedene Verfahren zum Einsatz. Wesentlichen Einfluß auf die Auswahl eines Verfahrens hatte die Art der Festlegung der Sprengladung sowie der Schmelzpunkt und die Wasserlöslichkeit des Sprengstoffen bzw. der Sprengstoffmischung. In Tabelle 4.1 sind die wichtigsten Verfahren angegeben.

Tabelle: Verfahren der Geschoßentladung

Vorzugsweises Entladungsverfahren Festlegung der Sprengladung
Mechanisches Entfemen (ohne Hilfsmittel) Eingesetzte, gepreßte Ladung und Festlegung mittels Papierstreifen
Mechanisches Entfemen (mit Hilfsmitteln: Auskratzen, Bohren usw.) Eingesetzte, gepreßte Ladung und Festlegung mittels Magnesiakitt, Wachs o. ä. - Eingestopfte Ladung (unschmelzbarer Sprengstoff bzw. Sprengstoffmischung) Eingegossene Ladung
Thermisches Entfemen Eingesetzte, gepreßte Ladung und Festlegung mittels Magnesiakitt, Wachs o. ä. - Eingegossene Ladung
Ausdämpfen Eingestopfte Ladung (gut wasserlöslicher, unschmelzbarer Sprengstoff bzw. derartige Sprengstoffmischung)
Ausbrennen Unabhängig (universell einsetzbar)

Ergänzend sind folgende Randbedingungen zu berücksichtigen:

  • Ab ca. 1916 kam vorrangig das Eingießen der geschmolzenen Sprengladung zur Anwendung (soweit es sich um schmelzbare Sprengstoffe bzw. Sprengstoffmischungen handelte). Zwangsläufig war dies damit in der großen Mehrzahl der nach dem Krieg zu entladenden Geschosse zutreffend.

  • Durch die IMKK wurden immer höhere Forderungen an die Zerlegeleistung gestellt. Während anfangs bei eingegossenen Ladungen noch das aufwendige mechanische Entfernen angewandt wurde, setzte sich 1920 die thermische Entfernung des Sprengstoffes durch. Ab 1921 kam es schließlich zu dem fast durchgängig angewandten Ausbrennen der Granaten.

Sprengungen und Versenkungen (Umfang)

Eine Sprengung von kompletter Munition war, wie bereits erwähnt, in der Regel verboten. Ausnahmsweise war eine Sprengung der Munition und der Zünder unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • Geschosse, bei denen die Zünder nicht entfernt werden konnten (z. B. eingerostet)

  • beschädigte Munition

  • Zünder, die nach äußeren Anzeichen als zu gefährlich für Versand bzw. Zerlegung erschienen (z. B. bei Fehlen von Teilen am Zünder oder Verformungen) und

  • Zünder, die nicht zerlegt werden konnten.

Auf wesentlich umfangreichere Sprengungen wies die RTG in einem Schreiben vom 31.08.1920 hin: "Die Firmen haben das Bestreben ausschließlich nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu zerlegen und die eigenen Zerlegungskosten möglichst gering zu halten. Wenn nun Geschosse besonders schwierig zu zerlegen sind, was häufig der Fall ist, so ziehen sie die Sprengung einer mit hohen Kosten verknüpften Zerlegung vor."

Durchführung

Zur Durchführung der Sprengungen waren meist Sprenggruben in der Nähe der Zerlegestelle vorhanden. Sogenannte "Sprenggrubenanlagen" (mit Schutzmauer usw.) wurden während des l. WK innerhalb des Ad's errichtet und konnten nun für geringere Mengen nachgenutzt werden: "Die Sprengung erfolgt in ca. 4 m tiefen Sprenggruben. Die zu vernichtenden Granaten werden mit Sand bedeckt und dann gesprengt. An Splittern oder Stücken anhaftender Sprengstoff (z. B. Pikrinsäure) wird später abgebrannt."


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