Landwacht und Hilfspolizei

Aus Greven 1918-1950 Dreßler, Galen und Spieler Band II (4.2.3.1)

Am 17. Januar 1942 ordnete der RFSS in einem Schnellbrief an, daß zur Entlastung der Polizei "auf dem flachen Lande sofort eine Landwacht aufzustellen" sei. Sie sollte "unter Führung der Gendarmerie den Schutz der Bevölkerung gegen entwichene Kriegsgefangene und andere Personen, die im Herumtreiben die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten", übernehmen. In jedem Gendarmeriepostenbereich sei ein Landwachtposten mit einer Mindeststärke von fünf Mann aufzustellen. Herangezogen werden sollten "rüstige, nach Möglichkeit waffenkundige Männer jeden Alters", die verfügbar seien, insbesondere Uk-Gestellte. Weiter heißt es: "Landwachtmänner sind mit Schußwaffen und Munition aus Privatbesitz (Jagdgewehre, Pistolen, Revolver usw.) auszustatten. [...] Sie tragen eine acht Zentimeter breite weiße Armbinde mit schwarzem Aufdruck ,Landwacht'.

Die erste Liste der im Amtsbezirk Greven aufgestellten Landwachtmänner datiert vom April 1942. Danach bestanden fünf Mann starke Landwachtposten in den Bauerschaften Wentrup u. Aldrup; in Westerode und Bockholt waren sie sechs, in Maestrup sieben Mann stark.

Im März 1943 beschloß der Amtsbürgermeister unter Bezug auf eine Verfügung des Regierungspräsidenten zur Aufstellung einer Stadtwacht, auch in Greven-Dorf eine sechs bis sieben Mann starke Landwacht zu bilden. Eine spätere Aufstellung (vermutlich vom Oktober 1943) gibt für die einzelnen Landwachtposten folgende Anzahl dienstverpflichteter Männer an: Reckenfeld (10) - Aldrup (12) - Wentrup (10) - Maestrup (14) - Bockholt (14) - Greven-Dorf (14). Der älteste Landwachtmann war 70 Jahre alt!

Nach einer Dienstanweisung des RFSS vom 11. 8. 1942 mußten die Landwachtposten ständig erreichbar und umgehend einsatzbereit sein. Ihre Aufgaben und Befugnisse umfaßten die Fahndung nach flüchtigen Kriegsgefangenen und "Notabspringern", deren Festnahme, Durchsuchung, Fesselung und Abtransport. In Notwehr und bei Fluchtgefahr durfte nach vorherigem Halt-Ruf die Waffe gebraucht werden, "bei flüchtigen sowjetischen Kriegsgefangenen ohne vorherigen Halt-Ruf"(!), Auch hier wußte die abstruse nationalsozialistische Rassenideologie auch noch zwischen "minderwertigen" und ,weniger minderwertigen' Menschen zu unterscheiden! Ab Dezember 1943 wurde die Landwacht auch in Verbindung mit Amtsträgern des RLB zur planmäßigen Überwachung der Verdunkelung auf dem Lande" eingesetzt.

Die Ausrüstung der Grevener Landwacht konnte allenfalls hinsichtlich ihrer Bewaffnung als ausreichend angesehen werden. Der Kriegerverein und der Waffenhändler Burgholz konnten 20 Infanteriegewehre Modell 71 mit je 10 bis 20 Schuß Munition zur Verfügung stellen; die in Jägerkreisen noch vorhandenen Bockbüchsen 8 x 57 sollten mit normaler Infanteriemunition bestückt werden. Ferner standen aus Privatbesitz 24 Pistolen, zwei Revolver und 10 Kugelbüchsen zur Verfügung. Knapper war es allerdings um den Bestand an Taschenlampen bzw. Taschenlampenbatterien bestellt. Anfragen wurden mit dem Hinweis erledigt, das Kontingent an Taschenlampen und Taschenlampeneinkaufsscheinen für die Ordnungspolizei sei so eng begrenzt, daß Taschenlampen und Taschenlampenbatterien an Landwachtmänner nicht ausgegeben werden könnten. Es sollten alle amtseigenen und in Privatbesitz der Männer befindlichen Taschenlampen herangezogen werden.

Parallel zu diesen Landwachteinheiten. die durch amtliche Dienstverpflichtung aufgestellt wurden und den Status einer offiziellen Polizeihilfstruppe hatten, stellten sich in Greven auch Gliederungen der Partei und parteiangeschlossener Verbände zur Unterstützung bzw. Ausführung polizeilicher Maßnahmen freiwillig zur Verfügung. Grundlage war ein Runderlaß des RFSS und Chefs der deutschen Polizei vom 18. 6. 1940, wonach die Gliederungen der Partei bei Such- und Fahndungsaktionen - z. B. nach "entwichenen Gefangenen" und "feindlichen Fallschirmabspringern". Katastrophenbekämpfung, Evakuierungen etc. zur Unterstützung herangezogen werden konnten. Nach einer Aufstellung vom April 1942 standen "bei besonderen Anlässen der Polizei zur Verfügung":


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