Versailler Vertrag

Auch genannt ‚Friedensvertrag', der zur Beendigung des Ersten Weltkrieges zwischen Deutschland und den Alliierten abgeschlossen wurde. Er wurde auf der Pariser Friedenskonferenz in Versailles ausgehandelt, die am 18. Januar 1919 begann. Nachdem die deutsche Nationalversammlung am 23. Juni 1919 den Friedensvertrag widerwillig angenommen hatte, kam es fünf Tage später zur Unterzeichnung. Damit unterwarf sich Deutschland den strengen Auflagen des Vertrags, für die vor allem Frankreich verantwortlich war.

An der Konferenz nahmen Vertreter der 27 Staaten teil, die gegen die Mittelmächte Krieg geführt hatten, darunter die vertragsbestimmenden Vertreter der USA (Thomas Woodrow Wilson), Großbritanniens (David Lloyd George), Frankreichs (Georges Clemenceau) und Italiens (Vittorio Emanuele Orlando). Rußland war nicht beteiligt. Auch die Regierung der Weimarer Republik, die Ende des Krieges an die Stelle des Deutschen Kaiserreiches getreten war, war von den Verhandlungen ausgeschlossen. Woodrow Wilson setzte durch, daß die Alliierten in den ersten Teil des Vertrags die Satzung des Völkerbundes (Völkerbundakte) aufnahmen. Der Völkerbund übernahm die Kontrolle über die Umsetzung der Vereinbarungen. Der Versailler Vertrag wurde am 28. Juni 1919 im Spiegelsaal des Schlosses von Versailles nahe Paris unterzeichnet. Die USA ratifizierten ihre Vereinbarungen nicht, sondern schlossen statt dessen am 2. Juli 1921 in Berlin einen Separatfrieden mit Deutschland und Österreich.

Das Vertragswerk des Friedens von Versailles umfaßt 440 Artikel. Diese sind in acht einzelne Abschnitte unterteilt. Der erste Teil enthielt die Völkerbundsatzung, die auch in alle Vorortverträge aufgenommen wurde. Der zweite und dritte Teil regelte die neuen deutschen Grenzen. [...]

Entwaffnung und Reparationen

Der Versailler Vertrag setzte für Deutschland folgende Maßnahmen fest: Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht, Reduzierung der Armee auf 100.000 Berufssoldaten, Besetzung des Rheinlandes durch alliierte Truppen (so wurde dem Sicherheitsbedürfnis Frankreichs Rechnung getragen), Entmilitarisierung eines 50 Kilometer breiten Streifens östlich des Rheines, Schleifung der Festungen im Westen des Reichsterritoriums, Einstellung des Imports und Exports von Kriegsmaterial, Beschränkung der deutschen Kriegsmarine auf 24 Schiffe und eine Festsetzung der Marine auf höchstens 15.000 Matrosen (U-Boote wurden verboten), Auflösung der Luftwaffe und Marine bis 1. Oktober 1919. Die Abrüstung Deutschlands sollte laut Wilsons Programm der Beginn einer internationalen Abrüstung werden. Jedoch blieb Deutschland in Europa lange Zeit der einzige abgerüstete Staat.

Der Versailler Vertrag verpflichtete Deutschland außerdem zur Zahlung von Reparationen, die in Form von Geld- und Sachleistungen (Handelsschiffe, Kühe, Eisenbahnen etc.) abzuleisten waren. Auf einen genauen Betrag aber konnten sich die Siegermächte nicht einigen. 1920 setzte eine spezielle Reparationskonferenz die Summe auf 269 Milliarden Goldmark fest. Aber erst auf der Reparationskonferenz in Lausanne 1932 konnten die Streitigkeiten der Alliierten die Zahlungen betreffend beseitigt werden.

Gebietsabtretungen

Deutschland erkannte die bedingungslose Souveränität Belgiens, Polens, der Tschechoslowakei und Österreichs an: Damit war ein Anschluß Österreichs unmöglich geworden. Darüber hinaus mußten etwa 13 Prozent des ehemaligen Reichsgebiets abgetreten werden. Elsass-Lothringen ging ohne Abstimmung an Frankreich zurück. Auf 15 Jahre wurde das Saargebiet der Aufsicht des Völkerbundes unterstellt. Danach sollte die Bevölkerung über ihre Zugehörigkeit zu Frankreich oder Deutschland entscheiden. Belgien erhielt nach Abstimmungen Eupen-Malmédy. Ebenfalls nach Volksabstimmungen 1920 über den Status Nord- und Mittelschleswigs ging Nordschleswig an Dänemark. Mittelschleswig verblieb bei Deutschland. Bei Volksabstimmungen in Südost- und Westpreußen 1920 entschied sich die überwältigende Mehrheit für den Verbleib bei Deutschland. In Oberschlesien stimmte 1921 die Mehrheit für den Verbleib bei Deutschland. Doch wies der Rat des Völkerbundes Ostoberschlesien Polen zu. Ein Teil Oberschlesiens wurde 1920 an die Tschechoslowakei abgetreten. Das Memelgebiet ging an Litauen. Danzig wurde freie Stadt unter Verwaltung des Völkerbundes, unterlag hinsichtlich des Zollrechtes und der Außenpolitik jedoch polnischer Rechtssprechung. Außerdem verlor Deutschland seine gesamten Kolonien.

Für das ehemalige Nahkampfmitteldepot Hembergen wichtiger Teil des Versailler Vertrages vom 28. Juni 1919

  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Militär-Kontroll-Kommission (IMKK)

    Artikel 203

    Alle in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte, für deren Ausführung Fristen vorgesehen sind, werden von Deutschland unter der Kontrolle von Interalliierten Kommissionen ausgeführt, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannt werden.

    Artikel 204

    Die Interalliierten Kontroll-Kommissionen werden besonders beauftragt, die pünktliche Ausführung der Ablieferungen, Zerstörungen, Abbauten und Unbrauchbarmachungen zu überwachen, die gemäß diesem Vertrag auf Kosten der deutschen Regierung auszuführen sind. Sie teilen den deutschen Behörden die Bestimmungen mit, die zu treffen die alliierten und assoziierten Hauptmächte sich das Recht vorbehalten haben, oder die die Ausführung der Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte erforderlich machen könnte.

    Artikel 205

    Die Interalliierten Kontroll-Kommissionen können ihre Dienststellen am Sitz der deutschen Zentralregierung einrichten. Sie sind berechtigt, sich, so oft sie es für erwünscht halten, nach jedem Orte im deutschen Gebiet zu begeben oder Unterkommissionen dorthin zu entsenden oder einen oder mehrere ihrer Mitglieder zu ermächtigen, sich nach einem solchen Ort zu begeben.

    Artikel 206

    Die deutsche Regierung muß den Interalliierten Kontroll-Kommissionen und deren Mitgliedern alle erforderlichen Erleichterungen zur Durchführung ihrer Aufgabe gewähren. Sie muß jeder Interalliierten Kontroll-Kommission einen beglaubigten Vertreter beigeben, um die Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die die Kommission der deutschen Regierung zu machen hat, und um ihr alle Auskünfte oder Dokumente, welche verlangt werden, vorzulegen oder zu beschaffen. In allen Fällen muß die deutsche Regierung auf ihre eigenen Kosten alle Hilfsmittel an Personal und Material zur Durchführung den in diesem Vertrag vorgesehenen Ablieferungen, Zerstörungen, Abrüstungen, Abbauten und Unbrauchbarmachungen stellen.

    Artikel 207

    Der Unterhalt und die Kosten der Kontroll-Kommissionen und der infolge ihrer Tätigkeit entstehenden Kosten sind von Deutschland zu tragen.

    Artikel 208

    Die Interalliierte militärische Kontroll-Kommission vertritt die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte der deutschen Regierung gegenüber in allen Fragen der Ausführung der militärischen Bestimmungen. Insbesondere ist es ihre Aufgabe, von der deutschen Regierung die Angaben über die Örtlichkeiten der Vorräte und Depots von Munition, die Bestückung der Festungswerke, Festungen und Forts, welche Deutschland behalten darf, die Örtlichkeiten und den Betrieb der Werkstätten oder Fabriken für die Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial zu erhalten. Sie nimmt Waffen, Munition und Kriegsmaterial in Empfang, bestimmt die Orte für die Ablieferung und beaufsichtigt die Zerstörungen, Abbauten und Unbrauchbarmachungen, die durch diesen Vertrag vorgesehen sind. Die deutsche Regierung muß der militärischen Interalliierten Kontroll-Kommission alle Auskünfte und Dokumente liefern, welche die letztere für erforderlich hält, um die vollständige Durchführung der militärischen Bestimmungen sicherzustellen, insbesondere alle gesetzlichen und Verwaltungsurkunden oder Vorschriften. [...]

  • Im Teil V sind geregelt: Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt.

    Kapitel 2: Bewaffnung, Munition, Material (Artikel 164-167, 168, 169 und 170-172).

    Zur Erfüllung des Vertrages mußte Deutschland seine Wehr völlig zerschlagen und folgende Waffen vernichten (Auszug hieraus):

    Anzahl Art
    16.550.000
    Hand- und Gewehrgranaten (das Depot betreffend)
    491.000.000
    Handwaffenmunition (das Depot betreffend)
    37.600
    Tonnen Pulver (das Depot betreffend)
    130.558
    Maschinengewehre
    6.007.000
    Gewehre und Karabiner
    38.750.000
    Geschosse
    60.400.000
    scharfe Zünder
    59.897
    Geschütze
    335.000
    Tonnen Geschoßhülsen.

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