Verwertung und Vernichtung von Sprengstoffen

[Quelle: UMWELTFORSCHUNGSPLAN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT von Dipl.-Ing. Jürgen Thieme.]

Die Festlegungen zur Behandlung der bei den Munitionszerlegungen angefallenen Explosivstoffe wurden im Zeitraum von 1919 bis 1923 mehrfach geändert. Die zu Beginn der Zerlegearbeiten vorhandenen Vorstellungen für eine umfangreiche Nachnutzung zur Herstellung von Sprengstoffen für Bergwerke, Steinbrüche usw., für die Herstellung von Düngemitteln und für eine Verarbeitung auf chemischem Wege konnte nur in geringem Umfang realisiert werden. Mit fortschreitenden Arbeiten mußte ein wesentlicher Teil vernichtet werden.

Grundsätzliche Festlegungen zum Umgang mit Pulver und Sprengstoffen [PDF-Datei] erfolgten durch die Unterkommission für Bewaffnung der IMKK in der Instruktion Nr. 73 vom 20. Oktober 1920 "Pulver und Sprengstoffe im unbesetzten Deutschland". Im weiteren erfolgen, getrennt nach Treibladungspulver und Sprengstoffen, nähere Erläuterungen.

Treibladungspulver

Zwecks Bewertung der folgenden Angaben können zum Bestand Deutschlands bei Kriegsende folgende Angaben gemacht werden:

  • Es waren ca. 36.000t Treibladungspulver vorhanden.

  • Nach einer Abschätzung hatten die einzelnen Pulver folgende Anteile (eigene Berechnung auf der Basis des Bestandes im Juli 1920): 50 °/o Nitrocellulosepulver, 40 % nitroglycerinhaltiges Pulver, 8 % Schwarzpulver, 2 % Rest.


Verwertung von Treibladungspulver

Geringe Mengen von Treibladungspulver wurden industriell verwendet. Im einzelnen ergaben sich für die verschiedenen Pulversorten folgende Hinweise:


Nitrocellulosepulver

Nitrocellulosepulver (NC-Pulver)

In der Instruktion 73 wurde Deutschland eine Zurückstellung von 200t NC-Pulver für Handelszwecke genehmigt. Voraussetzung war, dass die eigentliche Form des Pulvers durch Mahlen oder Zerstampfen in einem Holländer zerstört wurde. Im Ergebnis der Besprechung der Pulverkommission vom 18. August 1920 wurde eingeschätzt, dass die große Menge des NC-Pulvers für die wirtschaftliche Verwertung nicht zu gebrauchen ist. Für eine Verwendung kleinerer Mengen standen folgende Möglichkeiten zur Diskussion: Herstellung von Kunstleder (nur geringe Menge), Verwendung als Jagdpulver (nur besondere Sorten wie z. B. Nudelpulver) und für Sprengzwecke. Im September 1920 wurden durch die RTG folgende Mengen NC-Pulver zur Umarbeitung bereitgestellt: An WASAG 25t zu Jagdpulver, an Wolff Walsrode 100t Röhrenpulver zu Jagdpulver, an Köln-Rottweiler Pulverfabriken 20t. Alles restliche NC-Pulver war zu verbrennen. Eine ursprünglich durch das Reichswehrministerium geplante militärische Nachnutzung wurde nicht zugelassen. Die im Juni 1920 vorgeschlagene Versenkung an bestimmten Stellen der Nordsee kam vermutlich nicht zur Ausführung.


Nitroglycerinpulver

(Rauchschwaches nitroglycerinhaltiges Nitrocellulosepulver mit folgenden Bestandteilen: ca. 60-80 % Nitrocellulose, ca. 18-40 % Nitroglycerin, ca. 1-5 % Stabilisierungsmittel) Im August 1920 wurden nach einer Abstimmung zwischen RTG und IMKK nitroglycerinhaltige Pulver zunächst zurückgestellt, da Versuche über wirtschaftliche Verwendungen liefen. Erprobt wurden:

  • die Verwendung als Düngemittel (evtl. durch Zerstörung der Form und Unterpflügen)

  • die Herstellung von Glycerin durch Extraktion (durch Freisetzen mittels Schwefelsäure oder Ether, jedoch nicht bei Pulvern mit mehr als 5 % Centralit, das zu verbrennen war).

    Bereits Ende August 1920 verwies die Pulverkommission darauf, dass die Verwendung als Düngemittel aussichtslos sei. Über den Ort und den Umfang o. g. Versuche wurden keine Aktenhinweise gefunden.

    In der Instruktion 73 genehmigte die IMKK die Einlagerung von 2.000t in Hembergen für die Gewinnung von Nitroglycerin für industrielle Zwecke. Nach [ZSSW 1929] wurde nasse Pulverrohmasse für Nitroglycerinpulver mit 10 % Gips gemischt und diente mit Zusätzen von Salpeter oder Perchlorat zur Herstellung der gewerblichen Sprengstoffe "Pyrolite". Nitroglycerinpulver wurde in geeigneten Anlagen unter Wasser gemahlen und nach Zusatz von substituierten Urethanen oder Mischung mit einer 50 %igen Calciumnitratlösung für private Sprengzwecke abgegeben.


  • Ammonpulver

    Mischung von 85 % gesiebtem Ammoniumnitrat und 15 % Holzkohlenstaub (mit 78-82 % Kohlenstoffgehalt). Ammonpulver, das nur in geringem Umfang vorhanden war, durfte für industrielle Zwecke verwendet werden.


    Verbrennung von Treibladungspulver

    Ende Mai 1920 besaß die RTG in ihren Lagern bereits ca. 8.000t loses Pulver. Die IMKK drängte, dass das Pulver militärisch unbrauchbar gemacht wird, während sich die Sprengstoffindustrie nicht in der Lage sah, die Bestände zur Umarbeitung zu übernehmen. In dieser Situation wurde entschieden, die Vernichtung des Pulvers durch Verbrennen zu beginnen. In einem Bericht des Reichsschatzministeriums, Abt. III an den Reichsschatzminister über die Unbrauchbarmachung des Pulvers vom 30. Juni 1920 hieß es: "[...] Die Gefährlichkeit der Pulvermengen bewog die Abteilung III unter Benachrichtigung der Verbandsmächte, die Reichstreuhand-Gesellschaft bereits Ende Mai anzuweisen, die Vernichtung der Pulvervorräte in sachgemäßer Weise in Angriff zu nehmen." Im Juli 1920 begannen die Verbrennungen in großem Umfang. Am 4. August 1920 wurde gemeldet: "Fast an allen in Frage kommenden Stellen hat die Vernichtung des Pulvers in der letzten Woche durch Verbrennungen begonnen."


    Durchführung der Verbrennungen

    Zur Verbrennung von Pulver dienten spezielle Brandplätze, die sich meistens in der Nähe der Munitionszerlegestellen befanden.

    Bis zum Juni 1920 galten die Bestimmungen des Kriegsministerium KM A.5.607/10 aus der Kriegszeit, nach denen gleichzeitig bis 20 kg verbrannt werden durften. Da nach dieser Festlegung die Verbrennungen nicht in einer für die IMKK akzeptablen Zeit durchführbar waren, wurde am 14. Juli 1920 eine "Pulverkommission" gebildet, deren Hauptaufgabe "die Durchsetzung einer beschleunigten und sicheren Durchführung der Zerstörung der in Deutschland liegenden Mengen an Pulver und Sprengstoffen war." Sie führten in Anwesenheit der IMKK mehrere Versuche zur Ermittlung der maximalen gleichzeitig zu verbrennenden Mengen und dabei erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch. Insbesondere sind zu nennen:

    • Am 10. Juni 1920 Verbrennungsversuche von rauchschwachem MC-Pulver auf dem Gelände der Munitionsanstalt Piesteritz

    • Am 05. Juli 1920 unter Teilnahme kompetenter Fachleute Abbrennversuche mit NC-Pulver (Röhrenpulver 97). Im Ergebnis der gleichzeitigen Verbrennung von 200kg, 1.030kg, 2.015kg und 5.000kg Röhrenpulver wurden grundsätzliche Festlegungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der mit dem Verbrennen beschäftigten Personen getroffen.

    • Am 25. August 1920 Verbrennungsversuche mit deutschem rauchschwachen nitroglycerinhaltigen NC-Pulver auf dem Schießplatz der Pulverfabrik Düneberg.

    Auf dieser Grundlage wurden einschlägige Sicherheitsregeln festgelegt in

    • der "Niederschrift über die Versuche betreffs Verbrennung der Deutschen rauchschwachen Nitrocellulosepulver auf dem Schießplatz bei Jüterbog am 05. Juli 1920"

    • der "Anweisung über das Vernichten von Beutelkartuschen, Treibladungen und Sprengstoffen" vom 27. Januar 1921.


    Nitrocellulosepulver (NC-Pulver)

    Nach einer Abstimmung vom 16.08.1920 zwischen RTG und IMKK erfolgte zunächst die vorrangige Vernichtung von losem NC-Pulver.

    Dem Vorschlag der IMKK vom 19.07.1920 zur Errichtung von 20 Hauptvernichtungszentralen an Orten, wo bedeutende Vorräte liegen, und einer täglichen Vernichtung pro Ort bis zu 15t, konnte nicht gefolgt werden. Im August 1920 wurde davon ausgegangen, dass pro Standort bei 8-stündigem Dienst auf 2 angelegten Brandplätzen 7 mal das Abbrennen wiederholt werden kann und damit eine Tagesleistung von ca. 7t erreicht werden konnte. Um den Forderungen hinsichtlich der Verbrennungsleistungen dennoch nachzukommen, wurde an über 50 Stellen verbrannt.

    Wesentliche Sicherheitsfestlegungen zur Verbrennung von losem Pulver waren:

    • Die vorgeschriebene Höchstmenge von bis zu l t war lose in langen Bahnen auszubreiten und danach an einem Ende zu entzünden. Der Pulverstreifen durfte maximal l m breit und 0,6 m hoch sein. (Für Abschätzungen kann davon ausgegangen werden, dass im Durchschnitt max. 50 kg Pulver auf einen laufenden Meter verteilt wurden.)

    • Um den Brandplatz mußte im Abstand von mind. 40m von der zunächst gelegenen Brandstraße ein Graben von l m Breite angelegt werden.

    • Bei 2 Brandstraßen sollte ein Abstand von mindestens 200m gewährleistet sein.

    • Eine erneute Nutzung einer Brandstraße durfte nach Abkühlen des Erdbodens auf Handwärme oder nach sorgfältiger Befeuchtung erfolgen (nach einem Schreiben des Ministers für Handel und Gewerbe vom 02. Mai 1921 mindestens eine Wartezeit von 2 Stunden).

    • Eine Nachnutzung eines früheren Geschoßausbrenn- oder Munitionssprengplatzes durfte erst nach Umgraben und intensiver Absuche erfolgen.

    Für das Vernichten von Beutelkartuschen, insbesondere bei Vorhandensein einer Beiladung aus Schwarzpulver, wurden noch schärfere Festlegungen erlassen. Auf Brandplätzen ereigneten sich viele Explosionen und Brände. Hauptursache war die Verwendung noch kurz vorher genutzter Brandplätze bzw. der näheren Umgebung. Insbesondere wegen noch verbliebener glimmender Reste kam es beim Ausschütten bereits zur Entzündung des Pulvers.


    Nitroglycerinpulver

    Ab November 1920 begann in größerem Umfang die Verbrennung von Nitroglycerinpulver. Die Sicherheitsfestlegungen entsprachen i. w. denen beim NC-Pulver. Die gleichzeitig zu verbrennende Pulvermenge durfte bei Einhaltung eines niedrigeren Pulverstreifens jedoch anfangs nur 45kg, später dann 200 kg betragen.


    Sprengstoffe

    Vernichtung von Sprengstoffen

    Bei Beginn der Munitionszerlegungen bestand zunächst die Absicht, eine Reihe von Sprengstoffen für eine weitere Nutzung einzulagern. Nach der Weisung der IMKK vom 05.10.1920 waren jedoch alle Sprengstoffe, die durch Entladen von Granaten gewonnen wurden, i. a. zu vernichten.

    Zusammenfassende Angaben über die Menge des vernichteten Sprengstoffs konnten nicht aufgefunden werden (i. d. R. wird die Summe des vernichteten und des verwerteten Sprengstoffs angegeben).

    Nach [PARIS 4N 97] wurden insgesamt 16.090t Sprengstoff sowie 700.000 Stck. Ladungen vernichtet. Unter der Annahme eines mittleren Ladungsgewichtes von ca. 3kg wurden damit ca. 19.000 Tonnen Sprengstoff vernichtet.

    Die Sprengstoffe waren unter Berücksichtigung ähnlicher Sicherheitsbestimmungen wie bei der Pulververbrennung auf speziellen Brandplätzen zu zerstören. Im einzelnen galten folgende spezielle Festlegungen:

    Für die Vernichtung von DNB, Trinitronaphthalin, Perdit, unbrauchbaren Ammonsalpetersprengstoffen, Sprengstoffabfällen (Bröckchen und Staub, außer TNT-Abfalle) und losen Sprengstoffen:

    • Kontrolle auf Nichtvorhandensein von Sprengkapseln und Zündhütchen

    • Ausschütten in Mengen von max. 25kg in einer höchstens 2 cm dicken Schicht mit einer Breite von ca. 30 cm (ca. l kg pro Meter) auf der Erde

    • Anzünden mittels Holzwolle.

    Für die Vernichtung von gepreßten Pikrinkörpern, Trinitroanisol und TNT-Abfallen:

    • Verbrennung einer Höchstmenge von 5kg in Erdlöchern mit einer Tiefe von bis 10cm und 0,5m Durchmesser (bei Verdacht auf Vorhandensein von Sprengkapseln in Pikrinkörpern max. 2,5kg)

    • Nutzung von mehreren Erdlöchern im Abstand von je 5 m, Verbindung der Löcher durch Zündrinnen, die mit Holzwolle gefüllt wurden.

    Zulässig war eine Nachnutzung der Erdvertiefungen nach genügender Auskühlung sowie die Nutzung von Brandstraßen auf zwei, etwa 200 m entfernten Brandplätzen. Aus Zünderzerlegebetrieben ist das Einbringen von Pikrinsäure in Abfallgruben und die anschließende laufende Berieselung mit Wasser bekannt.

    Grundsätzlich waren nach dem Merkblatt von 1918 alle Sprengstoffe mit Verunreinigungen durch Bestandteile folgender Erzeugnisse zu vernichten: Rauchentwickler, Leuchtkörper, Ammoniumnitratgemisch, Pikrinsäure (aus Zündladungskörpern). Diese verunreinigten Sprengstoffe sollten zunächst unter Wasser gesetzt und später verbrannt werden.


    Schwarzpulver

    Vorrangig sollte eine Vernichtung durch Einschütten in fließendes Wasser bzw. größere stehende Gewässer oder zwecks Nutzbarmachung des Salpeters in Behälter mit Wasser erfolgen. Im letzteren Fall war der zurückbleibende Schlamm wegen seiner Entzündlichkeit tief zu vergraben oder nach Trocknung vorsichtig zu verbrennen.

    Verbrennung

    Nur wenn ein Einschütten in Wasser nicht in Frage kam, war die gefährlichere Verbrennung anzuwenden. I. w. galten die bei der NC angegebenen allgemeinen Sicherheitsvorschriften. Die auf einmal zu verbrennende Pulvermenge betrug maximal 10kg. Der auszuschüttende Streifen sollte etwa 20cm breit und maximal 3cm hoch sein.


    Nachnutzung der Sprengstoffe

    Zwischenlagerung in Zerlegestellen

    Grundsätzlich war eine Lagerung der bei den Zerlegestellen angefallenen Sprengstoffe zu vermeiden. Die Mehrzahl war zu zerstören. Auf Antrag der deutschen Regierung genehmigte die IMKK eine Lagerung eines bestimmten Vorrates für industrielle Zwecke, insbesondere für den Gebrauch in Bergwerken, für Entfestigungszwecke (betr. Festungen, die gemäß Versailler Vertrag zu zerstören waren) und für Stubbensprengungen. Die Sprengstoffe waren dazu in festgelegte "kontrollierte Lager" zu schicken. Ab 1921 mußten alle in Zerlegestellen anfallenden Sprengstoffe, soweit sie nicht sofort zu vernichten waren, nach Ablauf von l Monat in diesen Lagern untergebracht werden. Auch noch vorhandene begrenzte Mengen waren zu vernichten.


    Lagerung in "Kontrollierten Lagern"

    Gemäß Instruktion 73 durfte Sprengstoff ab Januar 1921 nur noch in den von der IMKK bestätigten Lagerorten ("Kontrollierte Lager") gelagert werden. Als wesentliche Standorte können genannt werden: Hembergen (mit Unterlagern in Anzhausen und Neuenkirchen), Schneverdingen, Reinsdorf, Gerwisch, Zweedorf, Lager Lechfeld, Neumarkt und Süptitz.

    Für eine Herstellung von Bergwerks-Sprengstoffe wurden dort eingelagert: TNT und Sprengstoffmischungen mit TNT, z.B. Donarit, Perdit. Für die Sprengung von Stubben (Baumstümpfen) kam Pikrinsäure (insbes. Pikrinkörper aus Zündladungen) und Hexanitrodiphenylaminkörper in Frage [ZSSW 1929]. Zur Verwendung bei den umfangreichen Entfestigungsarbeiten (Zerstörung von Festungen) konnte Pikrinsäure und Schwarzpulver eingelagert werden.

    Der Versand von diesen Lagern an Fabriken, die eine Umarbeitung auf Bergwerkssprengstoffe durchführten, bzw. an Unternehmen, die Sprengungen durchführten, durfte nur nach Genehmigung durch die IMKK erfolgen. Insgesamt wurden nach [PARIS 4N 97] ca. 13.000t Sprengstoffe und 15.500 Ladungen verkauft.


    Umarbeitung von Sprengstoffen

    Gemäß Weisung der IMKK mußten alle Sprengstoffe bis zum 01. Mai 1922 "ihres militärischen Charakters entkleidet werden und für die Füllung von Munition nicht geeignet sein". In Ausnahmefällen wurde die Frist bis zum 01. Juni 1922 verlängert. Jedoch auch noch im September 1922 befanden sich Sprengstoffe in verschiedenen Einrichtungen, z. B. Dynamitfabrik Wahn, Carbonitfabrik Schlebusch, Munitionsdepot Westhoven. Nach Bekanntwerden bestand die IMKK auf eine sofortige Zerstörung.

    Die Umarbeitung erfolgte in zugelassenen Sprengstoffabriken, wie z. B. Quickborn, Rummenohl, Würgendorf und Neumarkt. Aus den ehemaligen Heeressprengstoffen entstand nun Pikrit (umgearbeitete Pikrinsäure), Ammonit 5 (umgearbeitetes Ammonal), Ammonit 4 (umgearbeitetes Perdit) sowie Perchloratit. Als spezielle Beispiele sind zu nennen: Ammonsalpeter enthaltende Mischungen wurden durch Zugabe von zusätzlichem Ammonsalpeter umgearbeitet. TNT wurde nach Herabsetzung des Erstarrungspunktes des TNT auf 74°C durch Zusatz von 5% Metabinitrotoluol ("Metabi") für militärische Zwecke unbrauchbar gemacht. Pikrinsäure mußte mit einem Zusatz von 5 % Melasse versehen werden.


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