§ 11

§ 11 lautete wörtlich: "Die D.A.G. haftet in vollem Umfang für durch Explosion oder Brände hervorgerufen Schaden an den Baulichkeiten und Anlagen innerhalb des Anstaltsbereiches, die in den von der D.A.G. belegten Schuppen bezw. Durch die von der D.A.G. vorgenommenen Arbeiten entstehen. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen die Schäden a) durch Naturereignisse wie Blitz, Überschwemmung, Erdbeben und dergl. sowie b) durch solche Sabotage, die auch unter Ausübung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen sich nicht verhindern lassen, verursacht sind. Nicht ausgenommen sind dagegen Schäden, welche auf Selbstentzündung lagernder Sprengstoffe oder Pulvermengen zurückzuführen sind. Für Schäden außerhalb des Anstaltsbereichs und für Verletzungen von Personen innerhalb und außerhalb der Anstalt aus diesem Anlaß kommt die D.A.G. in gesetzlichem Umfang haft- und schadensersatzpflichtig auf."


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