Neben dem Rezeß des Reckenfeldes vom 9. Mai 1831 gab es in der näheren Umgebung noch weitere Teilungsrezesse
Teilung über gerichtliche Ablösung und Teilung der Lintelschen Gemeinheitsgründe (daraus: Der Colon Johann Gerhard Reckenfeld, Besitzer des in der Bauerschaft Hollingen Kirchspiels Emsdetten belegenen Colonats. Dieselben Berechtigung wie der Vorige gegen Entrichtung eines Mähetages an Lintel (aus dem Jahr 1831)
Teilung der Gemeinheit "Kippenbrocks Wildgrund" (1822-1825)
Teilung der "Dephoffschen Gemeinheitsgründe" (1828-1829)
Teilung der "Hemberger Binnenmarken" (1831-1835)
Teilung der "Emsdettener Gemeinheitsgründe" (1947-1863)
Teilung des "Veltruper Feldes" (1846-1871)
Spezialteilung des "Weißen Venn" (1868-1891).
Seit dem 14./15. Jahrhundert mußten neuen Ansiedlern die Flächen (Marken) zur Verfügung gestellt werden, was zwangsläufig in diesem Umfang zu Einbußen führte.
Weitaus problematischer als die Rodung und Kultivierung dieser Flächen war jedoch, dass in der Folgezeit immer mehr Leute immer mehr Vieh in die Marken trieben, so daß diese über Gebühr beansprucht wurden. Bald konnten sie dem immer größeren Viehbestand nur noch unzureichende Nahrung gewähren, und der fortgesetzt zur Düngerbereitung betriebene Grasplaggenhieb nahm dem Vieh zusätzliche Weideflächen. Die ohnehin schon kargen Sandböden Nordwestfalens fielen dem Heidekraut anheim.
Die Waldbestände schwanden dahin, weil die Mark auch das Brennholz liefern mußte. Jeder nutzte die Mark, doch keiner ließ ihr eine pflegliche Behandlung angedeihen.
Anfang des 19. Jahrhunderts mehrten sich dann die Schriften, die über den schlechten Zustand der Marken berichteten und in denen die Auflösung derselben gefordert wurde.
Das Gesetz "zur Durchführung der Gemeinheitsteilungen" trat am 21. Juni 1821 in Kraft, und die bestehenden Generalkommissionen wurden mit den Teilungen der Marken beauftragt.
Bestimmungen aus dem Gesetz:
Öffentliche Bekanntmachung des Termins in den Amts- und Intelligenzblättern der Provinz und in der Zeitung, die in der Umgebung vertrieben wird. Dabei soll das beabsichtigte Resultat der Teilung angegeben werden
Der zuständige Bürgermeister soll befragt und die nach seinem Verzeichnis bekannten Interessenten besonders eingeladen werden. Dieses Verzeichnis soll nach Möglichkeit den Viehstand der einzelnen Stellen in den letzten zehn Jahren enthalten
Zur Legitimation der Interessenten kann ein Hypothekenschein dienen, in dem Nutzungsrecht und dafür gewährte Abgaben im allgemeinen verzeichnet sind. Sofern ein solcher nicht vorhanden ist, reicht auch das gegenseitige Anerkennen der gemeldeten Nutzungsrechte innerhalb der Interessentenschaft aus
Sofern es zu Einwendungen in der Teilungssache kommt, sollen Sachverständige hinzugezogen werden. Nach erfolgter Beweisaufnahme ist das Aktenmaterial zur Vorentscheidung bei der Generalkommission vorzulegen
Die Markengenossen sind zu befragen ob z.B. Wege-Instandsetzungen und Entwässerungen vor der Teilung erfolgen sollen, und darüber ist ein entsprechender Bericht zu verfassen
Die Grenzen des fraglichen Gebietes sind unter Zuziehung der angrenzenden Nachbarn genau festzustellen
Die Vermessung des Geländes muß bei der Kataster-Commission zu Münster beantragt werden, die ihrerseits einen Feldmesser beauftragt
Unter Leitung des Feldmessers soll ein von den Interessenten vorgeschlagener, unparteiischer und vereideter Schätzer die Bonitierung des Hodens vornehmen
Nach den Grundsätzen der Gemeinheitsteilungsordnung vom Jahre 1821 oder nach einem von den Interessenten vergleichsmäßig angenommenen Teilungsmaßstab soll ein Teilungsplan erstellt werden, der den Interessenten zur Begutachtung vorzulegen ist
Bei gütlicher Vereinigung ist alsdann der Rezeß anzufertigen und der Generalkommission zur Prüfung vorzulegen
Bei Streitigkeiten, die auch im Wege des Vergleichs nicht zu beheben sind, muß nach der Prozeßordnung eine besondere Akte angelegt werden
Über den Fortgang der Teilungssache ist alle Monate ausführlich zu berichten
Nach der Ermittlung der Teilnahmerechte müssen die Interessenten befragt werden, wie sie die Teilungskosten am leichtesten aufbringen können. Damit aber die im Laufe der Teilung anfallenden Kosten auch ohne Behinderung beglichen werden können, soll der Teilungsbeauftragte sein Gutachten über den bekanntgegebenen Zahlungsmodus abgeben.