Der Landkreis Münster

(Aus der Internetseite des Stadtarchivs Münster)

Der Landkreis Münster entstand, nachdem das neu gebildete Erbfürstentum Münster im Jahr 1803 dem preußischen König Friedrich Wilhelm III. als Ausgleich für links des Rheines abgetretene Gebiete zugefallen war. Die Neuordnung und Neueinteilung des Erbfürstentums erfolgte durch die am 1. Dezember 1803 ins Leben gerufene Kriegs- und Domänenkammer in Münster, dem Vorläufer der jetzigen Regierung in Münster. Als Geburtsjahr des Kreises kann 1806 gelten.

Wenngleich es schon 1803 eine Einteilung des Erbfürstentums in vier landrätliche Kreise gab, von denen einer unter dem Namen des Amtes Wolbeck einen Teil des Gebietes des späteren Kreises Münster verwaltete, so erschien der Name 'Kreis Münster' erstmalig in einer Verordnung vom 1. April 1806 als Verwaltungsgebilde, das bei einer späteren Neuordnung durch Verordnung der Königlich Preußischen Regierung vom 10. August 1816 neben neun anderen Kreisen als "Kreis Münster mit dem Sitz in Münster" genannt wird.

Zum Landkreis Münster zählten folgende Ämter und Gemeinden: Amt Sankt Mauritz(Gemeinden Amelsbüren, Handorf, Hiltrup, Sankt Mauritz), Amt Telgte(Stadt Telgte, Gemeinden Kirchspiel Telgte, Westbevern), Amt Wolbeck(Gemeinden Albersloh, Alverskirchen, Angelmodde, Rinkerode, Kirch-spiel und Wigbold Wolbeck, Amt Nottuln(Gemeinden Appelhülsen, Nottuln, Schapdetten), Amt Roxel(Gemeinden Albachten, Bösensell, Havixbeck, Nienberge, Roxel), Amt Greven(Gemeinden Greven, Gimbte), Gemeinde Saerbeck(amtsfrei).

Im Laufe der Jahre kam es zu folgenden Grenzänderungen: 1832 wurde die Gemeinde Ladbergen, die zunächst ebenfalls zum Kreis Münster gehört hatte, dem Landkreis Tecklenburg angeschlossen, während das Amt Havixbeck (mit den Gemeinden Havixbeck und Hohenholte), das vorher zum Kreis Coesfeld gehört hatte, zum Landkreis Münster kam.

Von 1832 bis 1837 gehörte Appelhülsen zum Kreis Lüdinghausen. 1861 wurde Ostbevern in den Kreis Warendorf einbezogen. Später fielen Teile des Kreises Münster der Stadt Münster zu, so 1875 Teile der alten Gemeinde Sankt Mauritz sowie der Gemeinden Sankt Lamberti und Überwasser und 1903 Gremmendorf, Mecklenbeck, Gievenbeck, Uppenberg und Kinderhaus; 1956 folgten Teile der Bauerschaften Coerheide, Kemper und Gelmer.

1975 schließlich wurde der Kreis Münster im Zuge der kommunalen Gebietsreform aufgelöst. Der größte Teil kam zur Stadt Münster, und zwar aus dem ehemaligen Amt Roxel die Gemeinden Albachten, Nienberge und Roxel, ferner das vollständige Amt Sankt Mauritz und aus dem ehemaligen Amt Wolbeck die Gemeinden Angelmodde und Wolbeck. Das Amt Greven mit den Gemeinden Greven und Gimbte sowie die amtsfreie Gemeinde Saerbeck kamen zum Kreis Steinfurt; das Amt Nottuln mit den Gemeinden Appelhülsen, Nottuln und Schapdetten sowie die Gemeinden Bösensell und Havixbeck des ehemaligen Amtes Roxel kamen zum Kreis Coesfeld; das Amt Telgte mit den Gemeinden Telgte und Westbevern sowie die Gemeinden Albersloh, Alverskirchen und Rinkerode des ehemaligen Amtes Wolbeck kamen zum Kreis Warendorf.

Als 1816 der Landkreis Münster entstand, gab es zunächst noch keine entsprechende Kreisordnung. Bis diese im Jahr 1827 erlassen wurde, galt die alte Landratsverfassung von 1766, nach der der Landrat den Repräsentanten des Königs, also des Staates, in der unteren Instanz darstellte (Bestand Königliches, ab 1918 Staatliches "Landratsamt" [staatliche Auftragsverwaltung]).

Eine veränderte Situation ergab sich erst durch die Westfälische Kreisordnung vom 31. Juli 1886, die sozusagen die Verfassungsurkunde der Selbstverwaltung war und mit Einschränkungen bis 1945/46 in Kraft blieb. Das Neue war, daß der Kreis von nun an einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten bildete.

Der Kreistag war jetzt der berufene Vertreter des Kreiskommunalverbandes zur Beschließung und Beratung der Kreisangelegenheiten. Da dieser aber nur in großen Abständen tagte, war in der Zwischenzeit das eigentliche Gremium des Kreises der Kreisausschuß, der aus dem Landrat und sechs Mitgliedern bestand, die sowohl aus den Kreistagsmitgliedern als auch aus den übrigen Kreiseinwohnern gewählt werden konnten. Zentrales Verwaltungsorgan war weiterhin der Landrat, der sowohl als Vertreter des Staates als auch als Leiter der Kreiskommunalverwaltung fungierte. Somit gab es ab 1886 quasi zwei Kreisverwaltungen: neben der staatlichen Abteilung (Landratsamt) die kommunale Abteilung (Kreisausschuß).


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