Kriegsgefangene

In der Haager Landkriegsordnung von 1907 heißt es u.a.: Die Arbeiten (der Kriegsgefangenen) dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen [...]

Hierbei geht das Kriegsministerium von der Erwägung aus, "daß einer Verwendung von Gefangenen die Landkriegsordnung nicht entgegenstehe, genau übersetzt, nur eine Heranziehung zu Arbeiten, die mit den kriegerischen Handlungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, verboten sind."

Für den Bau des Depots bedeutete dieses, daß das Vorbereiten und Legen von Gleisanlagen sowie der Transport von Materialien für den Bau von Schuppen und Gebäuden sowie das Anlegen der Wege selbst keine Verstöße nach den Haager Konventionen darstellen konnte.


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