Artikel 169

Binnen von zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die deutschen Waffen, Munitionsvorräte und das Kriegsgerät einschließlich jeden Flugabwehrgerätes, die in Deutschland über die zugelassenen Mengen hinaus vorhanden sind, den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte der Zerstörung oder Unbrauchbarmachung auszuliefern. Die Auslieferung erfolgt auf deutschem Gebiet; den Ort im einzelnen bestimmen die genannten Regierungen. Binnen der gleichen Frist wird jede genannten Regierung, was an Waffen, Munition und Kriegsgerät einschließlich Flugabwehr aus dem Ausland stammt, ohne Rücksicht auf seinen Zustand, ausgeliefert. Die Regierungen entscheiden über die weiteren Bestimmungen.


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