Militärisches Personal

  • Die Schaffung einer ‚av-Gruppe' wurde erforderlich im Hinblick auf §1 der Verpflichtung zum Kriegsdienst: ‚Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen, fähig sind, können zu solchen herangezogen werden.' Im Januar 1917 erfuhren die Tauglichkeitsbezeichnungen ‚gv' (garnisonsverwendungsfähig) und ‚av' (arbeitsverwendungsfähig) weitere Unterteilungen für Feld, Etappe und Heimat. Die gewaltigen Ersatzquellen des VII. (Münster) und des III. Armeekorps mußten den anderen Armeekorps aushelfen. Die Heimataufgaben erforderten gleichfalls ein Heer von Arbeitskräften, unter denen die Wehrpflichtigen sehr zahlreich vertreten waren.
  • Es handelte sich hierbei um Eisenbahntruppen, die als Eisenbahnkompanien Verwendung fanden.
  • Bau und Instandsetzung von militärischen, in erster Linie Nachschubzwecken dienende Eisenbahnen (einschließlich der Feldbahnen), waren eine rein militärische Angelegenheit und erfolgten durch militärische Formationen (Bau- und Hilfskompanien usw).

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