Landespolizeiliche Prüfung (Abnahme)

Auszug (§ 45) aus dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28.7.1892

  • Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich: 1) auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel. 2) auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten. 3) auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes

  • Am 22. Juni 1917 teilte das Kriegsministerium dem Minister für öffentliche Arbeiten mit: "Bauten, die in Ausübung der Militärhoheit ausgeführt werden, d.h. solche, die aus militärischen Gründen nach Ort und Art erfolgen müssen, wie Depots [...] bedürfen keiner baupolizeilichen Genehmigung." Der Minister der öffentlichen Arbeiten gab diese Anordnung an alle stellvertretenden Kommandanturen weiter.

Weshalb die Abnahme dennoch im Depot stattfand, konnte nicht ermittelt werden.


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